BWT: Ozonanlagen weiterhin zulässig
Betreiber können die Ozonanlagen des Herstellers auch weiterhin bedenkenlos einsetzen (Bild: BWT)

Betreiber können die Ozonanlagen des Herstellers auch weiterhin bedenkenlos einsetzen (Bild: BWT)

Im Sinne der Biozid-Verordnung ist jeder Betreiber einer Ozonanlage Hersteller eines Biozids. Die Verordnung schließt ausdrücklich auch vor Ort („in-situ“) durch den Anwender im Prozess selbst hergestellte Biozide mit ein. Somit ist der Anlagenbetreiber verantwortlich für die Zulässigkeit seiner Anwendung. Das Zulassungsverfahren erfordert das Erstellen eines Wirkstoff- und Produktdossiers; dazu ist Detailwissen über das Biozid und seine Erzeugung, Wirkung, mikrobiologische Wirksamkeit, Nebenprodukte, Toxikologie, Umweltemissionen und vieles mehr erforderlich.

Der Betreiber einer Ozonanlage kann seine Zulassung von dem Hersteller seiner neuen oder bereits bestehenden Ozonanlagen erhalten, sofern dieser die Zugriffsrechte auf besagtes Dossier in Form eines sog. „Letter of Access“ (LoA) besitzt. Zum Erstellen des Dossiers für Ozon haben sich BWT, Degremont, Prominent und Xylem zur Ozon Registration Group zusammengeschlossen und das Unternehmen Euro3zon gegründet. Das Dossier wurde im Juni 2015 bei der Europäischen Chemie-Agentur (Echa) zur Prüfung eingereicht. Seit dem 2.9.2015 ist Ozon auf der Artikel 95 Liste der Biozid-Verordnung geführt, siehe www.euro3zon.org.

Damit herrscht Klarheit: Es ist und bleibt zulässig, dass sowohl neue Ozonanlagen als auch bereits bestehende Ozonanlagen des Unternehmens zur Wasseraufbereitung betrieben werden können.

 

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Unternehmen

BWT Pharma & Biotech GmbH

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Germany