BVL: Neue Allgemeinverfügungen für Coenzym Q10 und L-Tryptophan
Das BVL hat zwei neue Allgemeinverfügungen für Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Coenzym Q10 und der Aminosäure L-Tryptophan erlassen (Bild: @Africa Studio–Fotolia.com)

Das BVL hat zwei neue Allgemeinverfügungen für Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Coenzym Q10 und der Aminosäure L-Tryptophan erlassen (Bild: @Africa Studio–Fotolia.com)

Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform mit Zusatz von Coenzym Q10 darf die tägliche Verzehrmenge von 100 mg Coenzym Q10 bei einer Verzehrempfehlung von einer Kapsel pro Tag nicht überschritten werden. Näheres regelt die entsprechende Allgemeinverfügung, die Sie hier aufrufen können.

Bei Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von L-Tryptophan, darf die Tagesverzehrempfehlung von 1 Kapsel pro Tag entsprechend einer täglichen Aufnahmemenge von 500 mg L-Tryptophan nicht überschritten werden. Näheres regelt die entsprechende Allgemeinverfügung, die Sie hier aufrufen können.

Wegen der Grundsätze des freien Warenverkehrs dürfen Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden, in andere Mitgliedstaaten verbracht und dort in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Es muss allerdings beim BVL ein Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB gestellt werden. Eine Allgemeinverfügung wird vom BVL erlassen, wenn nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen.

(dw)

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