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Viele Unternehmen, die keine KMU sind, müssen 2019/2020 das zweite Energieaudit nach dem Energiedienstleistungs-gesetz absolvieren. (Bild: Ivan Traimak - AdobeStock)

  • Viele Unternehmen, die keine KMU sind, müssen 2019/2020 das zweite Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz absolvieren.
  • Der Auditbericht wird deutlich umfangreicher als bisher ausfallen, weil seit Februar Verschärfungen der BAFA greifen.
  • Eine derzeit laufende Gesetzesnovellierung will Unternehmen mit geringem Energieverbrauch von der Auditpflicht befreien.

Das Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienst-leistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen wartet mit einigen Neuerungen auf, die den Umfang des Audits vergrößern. Derzeit ist jedoch eine weitere Novellierung in der Diskussion, von Unternehmen mit geringem Energieverbrauch kein Audit zu verlangen.

Die Durchführung des Energieaudits nach diesem Gesetz war erstmals Ende 2015 gesetzlich verpflichtend für alle Nicht-KMU. Es ist alle vier Jahre zu wiederholen. Kleinere Unternehmen, die Teil eines Unternehmens-verbundes oder Tochterfirmen eines ausländischen Konzerns sind, waren bislang trotz ihrer KMU-Merkmale (weniger als 250 Mitarbeiter und weniger als 50 Mio. Euro Jahresumsatz) zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Derzeit ist eine gesetzliche Neuregelung auf dem Weg, wonach Unternehmen mit geringem Energie-verbrauch von der Pflicht zum Energieaudit freigestellt werden könnten. Im Gespräch ist eine Bagatellgrenze von 500.000 kWh jährlich. Das Gesetz soll bis Sommer dieses Jahres verabschiedet werden.

Auditberichte werden künftig umfangreicher

Außerdem gelten seit Mitte Februar verschärfte Anforderungen an die Energieaudits seitens des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Auditbericht wird deutlich umfangreicher als bisher ausfallen, und das BAFA behält sich neuerdings vor, bei mangelhaften Energieaudits die Durchführung eines weiteren Energieaudits durch eine andere Person zu verlangen. Beim ersten Energieaudit vor vier Jahren war die Zeit für die Durchführung aufgrund der kurzen Zeitdauer zwischen Veröffentlichung des Gesetzes und der Frist zur Umsetzung häufig knapp. Dies hat in vielen Unternehmen Zeitdruck erzeugt. Die Experten der Dekra empfehlen daher jetzt eine frühzeitige und sorgfältige Umsetzung, um die Verbesserungspotenziale des Audits zu nutzen. Dabei identifizieren und erfassen die Energiedienstleiter Energieflüsse und Verbrauch, analysieren Einsparpotenziale und erstellen einen Maßnahmenplan, mit dem das Unternehmen die Energieeffizienz erhöht.

Bei der Frist zur Umsetzung ist zu beachten, dass ein Unternehmen bei einer Nachfrage durch das BAFA jederzeit in der Lage sein muss, einen Bericht vorzulegen, der nicht älter als vier Jahre ist. Daher endet die Umsetzungsfrist des zweiten Energieaudits für jedes Unternehmen vier Jahre nach dem Abschluss des ersten Energieaudits. Stichtag ist hier das jeweilige Abschlussdatum des vorangegangenen Energieaudits.

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