Cannabis-Pflanze

Die Erzeugung, Aufbereitung und der Verkauf von Cannabis wird für kommerzielle Akteure weiterhin nur stark begrenzt möglich sein. (Bild: Esteban Lopez – Unsplash)

Das Eckpunktepapier, das „jetzt kurzfristig“ in einen Gesetzentwurf münden soll, sieht die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken in einem 2-Säulen-Modell vor: Die erste Säule ermöglicht den privaten, nicht-gewinnorientierten Anbau von Cannabis, und zwar gemeinschaftlich in dafür extra gegründeten Vereinigungen als auch als Einzelperson. In letzterem Fall soll der Anbau von bis zu drei weiblichen Cannabis-Pflanzen straffrei sein. Auch der Besitz und das Mitführen in der Öffentlichkeit zum Eigenkonsum von bis 25 g ermöglicht werden. Im Gegenzug sollen das Bundesnichtraucherschutzgesetzes und andere Präventionsmaßnahmen in Verbindung mit Tabak auch auf das Rauchen von Cannabis-Produkten erweitert werden.

Kommerzielle Produktion und Vertrieb regional und zeitlich begrenzt

In einem zweitens Schritt – nach der Vorlage des Gesetzesentwurfs zur ersten Säule, die noch im April geplant ist – sollen auch kommerzielle Akteure ins Spiel kommen. Diese sollen aber nur in einem eng begrenzten tätig werden können. So wird Unternehmen nach dem Eckpunkte-Papier die Erzeugung, Aufbereitung und Lagerung sowie der Transport Verkauf von Cannabis nur mit einer entsprechenden Lizenz möglich sein.

Konkret geplant ist ein regionales Modell in mehreren Versuchsregionen. Die Abgabe von Cannabis soll dann auch nur an die Einwohner dieser Kreise oder Städte möglich sein – diese Regelung soll möglichen „Cannabis-Tourismus“ verhindern. Mit diesem Modell sollen die Auswirkungen von kommerziellen Lieferketten auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden. Die Projektlaufzeit ab eingerichteter Lieferkette beträgt fünf Jahre.

Umsetzung der Legalisierung rechtlich fraglich

Mit diesem Modell versucht die Bundesregierung, mögliche Probleme mit internationalem Recht sowie Bedenken der EU-Kommission auszuräumen. Die Bundesregierung betonte bei der Vorstellung des Eckpunktepapiers explizit, dass im Vorfeld Gespräche mit der EU-Kommission stattgefunden hätten und „die EU- und völkerrechtlichen Grenzen berücksichtigt“ wurden.

Trotzdem ist es laut etwa laut den Berliner Rechtsanwälten Dr. Jörn Witt und Dr. Philine-Luise Pulst „weiterhin fraglich“, ob die kommerzielle Komponente der Cannabis-Legalisierung umgesetzt werden kann. Dies liegt daran, dass die EU aufgrund einer sogenannten Notifizierungspflicht ein Mitspracherecht hat und die zweite Säule somit noch stoppen könnte.

Zu den möglichen Problemen und Hindernissen der Cannabis-Legalisierung im Zusammenhang mit EU- und Völkerrecht lesen Sie ausführlich in folgendem Beitrag:

Die Bundesregierung will sich dafür einsetzen, gemeinsam mit anderen Staaten „mittelfristig den einschlägigen EU-Rechtsrahmen zu flexibilisieren und weiterzuentwickeln“.

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