Hand mit Paragraphenzeichen und durschimmerndem Licht von hinten

(Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com)

Im Wesentlichen unterscheidet das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Unternehmen nach ihrem Gesamtenergieverbrauch. Neue Verpflichtungen kommen auf all jene zu, die 2,5 GWh/a überschreiten. Der erste Schritt sollte deshalb darin bestehen, den Gesamtenergieverbrauch zu ermitteln, sofern er noch nicht bekannt ist.

Pflichten bei hohem Energieverbrauch

Der größte Handlungsbedarf besteht für Unternehmen mit einem Verbrauch von über 7,5 GWh/a, die noch kein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS haben. Denn sie sind nun verpflichtet, bis spätestens 18.7.2025 eines der Systeme einzurichten. Der Gesetzgeber wird dies mit Stichprobenkontrollen überprüfen, bei Nichterfüllung drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Die Frist klingt großzügig, trotzdem sollten Unternehmen die Einführung eines solchen Systems nicht auf die lange Bank schieben. Denn es erfordert einen deutlich höheren Aufwand als ein Energieaudit und dauert erfahrungsgemäß mindestens sechs Monate. In Anbetracht der Vielzahl betroffener Unternehmen sind zudem Engpässe bei entsprechenden Dienstleistern und Zertifizierern zu erwarten.

Energieaudit versus Energiemanagementsystem nach ISO 50001

Die Einführung eines Energiemanagementsystems beginnt in der Regel mit einem Kick-off-Workshop, in dem die Grundlagen zum Energiemanagement vermittelt und eine Gap-Analyse, das heißt ein Soll-/Ist-Vergleich durchgeführt werden.

Darauf folgt die eigentliche Einführung, in diesem Rahmen werden Prozesse und Dokumentationen entsprechend der ISO 50001 aufgesetzt beziehungsweise weiterentwickelt. Idealerweise wird dies begleitet von Schulungen der involvierten Mitarbeitenden im Unternehmen. Nach einem Management-Review folgt das interne Audit, das mit einem Auditbericht abschließt. Fällt dieser positiv aus, erfolgt das externe Audit und damit die Zertifizierung.      

In der Zeit, bis das System nachweislich eingerichtet ist, ist das Unternehmen von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach EDL-G (Gesetz über Energie-
dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) entbunden. Darüber hinaus enthält das Energieeffizienzgesetz Pflichten, die schon für alle Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von über 2,5 GWh/a gelten.

Pflichten bei Verbrauch größer 2,5 GWh/a Für alle Unternehmen ab 2,5 GWh/a Gesamtenergieverbrauch gelten:

  • Die Pflicht zur Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Maßnahmen.
  • Vorgaben zur Abwärme und eine Pflicht zur Datenmeldung.

Umsetzungspläne

Für alle Maßnahmen, die sich aus Audits oder Managementsystemen ergeben haben und die wirtschaftlich sind, müssen diese Unternehmen innerhalb von drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen. Die Pläne müssen von einem Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energie-Auditor bestätigt sein. Welche Maßnahmen als wirtschaftlich gelten, ist anhand einer Bewertung nach DIN EN 17463 (Valeri) zu bestimmen. Dabei legt das Energieeffizienzgesetz fest, dass alle Maßnahmen als wirtschaftlich gelten, die spätestens nach der Hälfte ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen. Die Nutzungsdauer ist mit maximal 15 Jahren anzusetzen. Das bedeutet, dass alle Maßnahmen als wirtschaftlich zu bewerten sind, die spätestens nach 7,5 Jahren einen positiven Kapitalwert haben. Die Umsetzung der Maßnahmen ist nicht verpflichtend. Auch hierfür sind Stichprobenkon-trollen durch das Bafa vorgesehen. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet.  

Abwärme

Im Bereich der Abwärme ist mit dem Energieeffizienzgesetz deren Vermeidung und Nutzung verpflichtend. Dies gilt jedoch nur, soweit nach dem aktuellen Stand der Technik möglich und zumutbar. Außerdem müssen Daten zur Wärmemenge, zum Leistungsprofil und Temperaturniveau sowie zu den Regelungsmöglichkeiten jedes Jahr zum 31. März an ein Online-Portal gemeldet werden. Erstmals waren die Daten laut Energieeffizienzgesetz zum 1.1.2024 zu melden, diese Frist wurde jedoch für sechs Monate ausgesetzt.

Um den Aufwand für die Erfassung der Abwärme-daten möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine entsprechende Sensorik sowie ein Energiemonitoringsystem wie das von Econ Solutions. Dieses kann Temperaturverläufe erfassen und die nötigen Daten aufzeichnen, um Abwärmemengen zu erfassen. Mit Econ haben Unternehmen zudem ein System, in das sie nach Bedarf auch weitere Messgeräte integrieren und den Verbrauch zum Beispiel an Strom, Gas, Dampf, Druckluft oder Wasser auswerten können.

Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über 7,5 GWh/a liegt, müssen die Vorgaben zur Abwärmebewertung nach DIN EN 17463 teilweise in ihr Managementsystem integrieren. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Details etwa zu den Anforderungen im Abwärmebereich oder zum Umfang der Umsetzungspläne stehen noch aus, werden laut Bafa jedoch zeitnah folgen.

Tabelle
(Bild: Jona Göbelbecker)

Wie ist der Gesamtenergieverbrauch für das Energieeffizienzgesetz zu ermitteln?

Energieträger: Es ist der Verbrauch aller eingesetzten Energieträger (zum Beispiel Strom, Gas, Wärme, Kraftstoffe) zu berücksichtigen.
 
Nicht zu berücksichtigen sind unter anderem:
- Energie, die an Dritte geliefert wird,
- Verbräuche von Dienstwagen, die auch privat genutzt werden,
- Verbräuche von geleasten Fahrzeugen.
 
Zeitraum: Maßgeblich ist der Mittelwert über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Erstmals musste der Gesamtenergieverbrauch zum 18.11.2023 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 festgestellt werden, künftig ist jährlich zum 1. Januar des Jahres eine Neuberechnung zu erstellen – zum 1.1.2024 also der Mittelwert über die Jahre 2021, 2022 und 2023.
 
Art des Unternehmens: Es zählt der Verbrauch der kleinsten, rechtlich selbstständigen Einheit, inklusive Niederlassungen, Filialen und Betrieben beziehungsweise Betriebsteilen. Das heißt, auch rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften innerhalb eines Unternehmensverbunds gelten als eigene Unternehmen. Es sind alle von diesem Unternehmen selbst genutzten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird, sowie alle weiteren zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark et cetera) zu berücksichtigen.

 

Sie möchten gerne weiterlesen?